Wichtigste in Kürze
Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, kurz BauKG, wirkt auf den ersten Blick nach etwas für “große Baustellen“. In der Praxis betrifft es aber auch viele Umbau-, Innenausbau- und Büroausbauprojekte deutlich früher, als Bauherr:innen vermuten. Dieser Artikel hilft Ihnen, in wenigen Minuten die Kernfragen zu klären: Brauchen Sie einen Baustellenkoordinator, eine Vorankündigung und einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, also einen SiGe-Plan?
- Sobald auf einer Baustelle Arbeitnehmer:innen mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig sind, muss der Bauherr grundsätzlich einen Planungskoordinator und einen Baustellenkoordinator bestellen, sofern er die Aufgaben nicht selbst qualifiziert wahrnimmt.
- Eine Vorankündigung ist erforderlich, wenn die Baustelle voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauert und mehr als 20 Arbeitnehmer:innen gleichzeitig beschäftigt werden oder wenn der Umfang 500 Personentage übersteigt.
- Ein SiGe-Plan ist verpflichtend, wenn eine Vorankündigung nötig ist oder wenn Arbeiten mit besonderen Gefahren anfallen. Dazu zählen laut Arbeitsinspektion etwa erhöhte Absturz- oder Verschüttungsgefahr, Arbeiten nahe Hochspannungsleitungen, gefährliche Arbeitsstoffe oder schwere Fertigbauelemente.
- Die Unterlagen für spätere Arbeiten werden gerne vernachlässigt. Sie sind aber für spätere Wartung, Instandhaltung, Umbauten und sichere Zugänge am Bauwerk wichtig und sind grundsätzlich für jedes Bauvorhaben mitzudenken.
- Sobald Elektriker, Trockenbau, Boden, Maler, IT oder TGA mit eigenen Arbeitnehmer:innen ins Spiel kommen, ist die BauKG-Prüfung meist nicht mehr optional.
- Auch die Organisation zählt: Vorankündigungen laufen über die BUAK-Baustellendatenbank, müssen rechtzeitig erfolgen, aktuell auf der Baustelle aushängen und bei Änderungen angepasst werden.
5-Minuten-Schnelltest
Schritt 1: Prüfen Sie, ob mehrere Arbeitgeber im Spiel sind
Frage: Arbeiten auf der Baustelle Arbeitnehmer:innen mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend?
- Ja → Dann müssen Bauherr:innen grundsätzlich einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase bestellen, sofern sie die Aufgaben nicht selbst qualifiziert übernehmen. Dieselbe Person kann beide Rollen übernehmen.
- Nein → Dann ist die Koordinatorenpflicht nach BauKG oft nicht ausgelöst. Es können trotzdem weitere Pflichten relevant sein, etwa ein SiGe-Plan bei besonderen Gefahren oder andere arbeitnehmerschutzrechtliche Anforderungen.
Praxis-Hinweis für Innenausbau:
Sobald Elektriker, Trockenbau, Bodenleger, Maler, IT-Monteure oder TGA-Firmen mit Arbeitnehmer:innen beteiligt sind, ist die Antwort in vielen Projekten faktisch „Ja“.
Schritt 2: Prüfen Sie, ob eine Vorankündigung erforderlich ist
Eine Vorankündigung ist nötig, wenn einer der beiden Schwellenwerte erreicht wird:
- Die Dauer der Arbeiten beträgt mehr als 30 Arbeitstage und es sind mehr als 20 Arbeitnehmer:innen gleichzeitig auf der Baustelle.
- Oder der Umfang der Bauarbeiten übersteigt 500 Personentage.
Zusätzlich gilt:
- Die Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten erfolgen.
- Dafür ist die BUAK-Baustellendatenbank zu verwenden.
- Sie muss in aktueller Fassung sichtbar auf der Baustelle aushängen und bei Änderungen angepasst werden.
Schritt 3: Prüfen Sie, ob ein SiGe-Plan nötig ist
Ein SiGe-Plan ist erforderlich:
- bei vorankündigungspflichtigen Baustellen,
- und bei Baustellen mit besonderen Gefahren.
Kleine Ausnahme:
- Auf einer nicht vorankündigungspflichtigen Kleinbaustelle mit nur einem Arbeitgeber kann dessen Gefahrenevaluierung den SiGe-Plan ersetzen. Bauherr:innen müssen diesen Arbeitgeber aber über besondere Gefahren im Baustellenbereich informieren.
Prüfen Sie zuerst, worum es im BauKG überhaupt geht
Das BauKG regelt den Sicherheits- und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Relevant wird es immer dort, wo nicht nur ein Unternehmen „für sich allein“ arbeitet, sondern mehrere Arbeitgeber auf einer Baustelle zusammentreffen oder sich ablösen und ihre Tätigkeiten einander beeinflussen.
Verwechseln Sie die BauKG Pflichten nicht mit allgemeiner Baustellenkoordination
BauKG-Koordination ist keine allgemeine Projektsteuerung und auch nicht dasselbe wie Örtliche Bauaufsicht. Es geht nicht primär um Qualität, Rechnungsprüfung oder Terminverfolgung, sondern um die Koordinierung von Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten.
In der Praxis laufen diese Themen natürlich zusammen. Wer etwa Trockenbau, Elektro und Boden gleichzeitig im Objekt hat, muss den Bauablauf organisieren. Das BauKG fragt aber noch spezieller: Wo gefährden sich Tätigkeiten gegenseitig, welche gemeinsamen Schutzmaßnahmen sind notwendig und wer sorgt dafür, dass diese Maßnahmen geplant, dokumentiert und umgesetzt werden?
Warum das auch fast jeden Umbau betrifft
Viele Bauherr:innen denken beim BauKG zuerst an Rohbau, Gerüst und Kran. Gerade im Innenausbau ist das Gesetz aber oft früh im Spiel, weil mehrere Firmen mit Arbeitnehmer:innen auf engem Raum arbeiten oder nacheinander in einen gemeinsamen Ablauf eingebunden sind.
Ein einfaches Beispiel: Im Büroausbau kommen Elektriker, Trockenbauer, Bodenleger, Maler und IT-Monteure ins Objekt. Selbst wenn die Leistungen nicht exakt parallel ablaufen, beeinflussen sie einander. Dann ist die BauKG-Prüfung nicht bloß Formalität, sondern praktische Pflicht.
Klären Sie, ob Sie zur Bestellung eines Baustellenkoordinators verpflichtet sind
Die erste Kernfrage lautet: Sind Arbeitnehmer:innen mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig, gleichzeitig oder aufeinanderfolgend? Wenn ja, muss der Bauherr grundsätzlich einen Planungskoordinator und einen Baustellenkoordinator bestellen.
Was „mehrere Arbeitgeber“ in der Praxis bedeutet
„Mehrere Arbeitgeber“ meint nicht nur große Generalunternehmer-Strukturen. Gemeint sind Baustellen, auf denen Arbeitnehmer:innen von zumindest zwei verschiedenen Arbeitgebern tätig werden, und zwar gleichzeitig oder in einer aufeinanderfolgenden Bauabwicklung. Genau diese Konstellation soll laut Arbeitsinspektion wegen der erhöhten Unfallgefahr koordiniert werden.
Wichtig ist die Nuance: Es geht um Arbeitnehmer:innen mehrerer Arbeitgeber. Reine Selbständige ohne Arbeitnehmer fallen nicht in gleicher Weise unter das BauKG. Die Arbeitsinspektion weist ausdrücklich darauf hin, dass das BauKG nur für Baustellen gilt, auf denen Arbeitnehmer:innen beschäftigt werden.
Wann die Pflicht in Innenausbauprojekten fast automatisch entsteht
Im Büro- und Innenausbau reicht oft schon ein ganz normales Gewerkepaket: Elektriker, Trockenbau, Bodenleger und Maler. Sobald diese Firmen mit eigenen Arbeitnehmer:innen im Objekt tätig werden, ist die Koordinatorenpflicht häufig ausgelöst.
Die Arbeitsinspektion zeigt aber auch die Grenze: Wenn Arbeiten nicht „in einem Zug“, sondern mit langen zeitlichen Abständen erfolgen, kann das BauKG ausnahmsweise nicht greifen. Im kommentierten BauKG nennt sie als Beispiel Fenster, Monate später Heizung, später nochmals Fußböden. Dann liege überhaupt keine BauKG-Anwendung vor. Diese Ausnahme ist im Innenausbau aber eher die Ausnahme als die Regel.
Prüfen Sie, ob eine Vorankündigung erforderlich ist
Die Vorankündigung hängt an klaren Schwellenwerten. Sie wird in der Praxis oft nicht deshalb vergessen, weil die Baustelle „zu klein“ ist, sondern weil Personentage und Spitzenbelegung zu spät durchgerechnet werden.
Prüfen Sie die Schwellenwerte
Eine Vorankündigung ist erforderlich, wenn voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage gearbeitet wird und mehr als 20 Arbeitnehmer:innen gleichzeitig auf der Baustelle beschäftigt werden. Sie ist auch erforderlich, wenn der Umfang der Bauarbeiten 500 Personentage übersteigt. Es genügt, wenn eine dieser beiden Varianten erfüllt ist.
Für Bauherr:innen ist dabei wichtig, nicht nur den eigenen Vertrag zu betrachten. Entscheidend ist die gesamte Baustelle mit allen beteiligten Unternehmen und den tatsächlich zu erwartenden Arbeitnehmer:innen vor Ort. Gerade bei eng getakteten Innenausbauprojekten kann die Personentage-Schwelle schneller erreicht sein, als der Grundriss vermuten lässt.
Organisieren Sie Frist, Übermittlung und Aushang richtig
Die Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Dafür ist die Baustellendatenbank der BUAK zu verwenden. Außerdem muss die Vorankündigung in aktueller Fassung sichtbar auf der Baustelle aushängen und bei Änderungen angepasst werden, etwa wenn zusätzliche Firmen oder Subunternehmen dazukommen.
In der Praxis ist genau dieser Aktualisierungspunkt wichtig. Eine formal einmal richtig eingebrachte Vorankündigung hilft wenig, wenn sie später nicht mehr zum realen Firmenbild auf der Baustelle passt. Die Arbeitsinspektion betont ausdrücklich, dass jene Unternehmen eingetragen sein sollen, die tatsächlich vor Ort tätig sind, inklusive Sub- und Sub-Subunternehmen.
Prüfen Sie, ob ein SiGe-Plan erstellt werden muss
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, kurz SiGe-Plan, ist nicht bei jeder Baustelle Pflicht. Er ist aber deutlich öfter relevant, als viele Bauherr:innen annehmen, besonders wenn technische Risiken oder mehrere Gefahrenlagen zusammenkommen.
Wann der SiGe-Plan Pflicht ist
Ein SiGe-Plan ist vor Eröffnung der Baustelle zu erstellen, wenn die Baustelle vorankündigungspflichtig ist oder wenn Arbeiten mit besonderen Gefahren anfallen. Die Arbeitsinspektion beschreibt zusätzlich, dass der SiGe-Plan in der Vorbereitungsphase zu erstellen, in der Ausführungsphase umzusetzen und dem Baufortschritt entsprechend anzupassen ist.
Werden für das Bauvorhaben keine Koordinator:innen bestellt, kann die Pflicht zur Ausarbeitung und Anpassung nicht einfach entfallen. Dann müssen Bauherr:in oder Projektleiter:in selbst die Ausarbeitung und Anpassung vornehmen oder veranlassen.
Was versteht die Arbeitsinspektion unter „besondere Gefahren“?
Die Arbeitsinspektion nennt als besonders gefährliche Arbeiten insbesondere erhöhte Absturz-, Verschüttungs- oder Versinkensgefahr, gefährliche Arbeitsstoffe, Arbeiten mit ionisierenden Strahlen, Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen, Arbeiten mit Ertrinkungsgefahr, Brunnenbau, unterirdische Erdarbeiten und Tunnelbau, Arbeiten mit Tauchgeräten, in Druckkammern, mit Sprengstoff sowie die Errichtung oder den Abbau schwerer Fertigbauelemente.
Für den typischen Büroausbau sind nicht alle diese Punkte relevant. Aber einzelne Konstellationen kommen schneller vor als gedacht, etwa Arbeiten nahe spannungsführender Leitungen, komplexe Abbrucharbeiten, schwere Fertigbauteile oder risikoreiche Bestandslagen. Deshalb sollte „besondere Gefahr“ nicht nur mit Großbaustellen assoziiert werden.
Beachten Sie die kleine Ausnahme richtig
Auf einer nicht vorankündigungspflichtigen Kleinbaustelle mit nur einem Arbeitgeber kann die Gefahrenevaluierung dieses Arbeitgebers den SiGe-Plan ersetzen. Diese Ausnahme ist eng. Sie greift nicht pauschal für jede kleine Baustelle, sondern nur in genau dieser Konstellation. Bauherr:innen müssen den Arbeitgeber trotzdem über besondere Gefahren im Baustellenbereich informieren.
Vergessen Sie die Unterlage für spätere Arbeiten nicht
Die Unterlage für spätere Arbeiten ist einer der Punkte, die im Alltag oft übersehen werden. Dabei ist sie gerade für spätere Wartung, Instandhaltung, Umbauten und sichere Eingriffe am Bauwerk besonders nützlich und laut BauKG vom Bauherrn sicherzustellen.
Was in der Unterlage typischerweise enthalten ist
Die Arbeitsinspektion beschreibt die Unterlage als Zusammenstellung der wichtigsten Bauwerksinformationen für später anfallende Wartungs-, Instandhaltungs-, Umbau- oder sonstige Bauarbeiten. Typische Inhalte sind etwa vorhandene Anschlagpunkte, sicherheitsrelevante Baustoffe, Zugänge oder Hinweise auf Einrichtungen, die für spätere sichere Arbeiten wesentlich sind.
Für Bauherr:innen ist das kein abstraktes Papier. Bei späteren Servicearbeiten an Dach, Fassade, Technik oder Installationen kann genau diese Unterlage den Unterschied machen zwischen improvisierter Gefahreneinschätzung und sauber vorbereitetem Eingriff.
Klären Sie Aufbewahrung und Übergabe
Die Unterlage muss laut Arbeitsinspektion für die gesamte Lebensdauer des Bauwerks in geeigneter Weise aufbewahrt werden, etwa bei Eigentümer:in oder Hausverwaltung. Wird das Bauwerk während der Ausführung oder nach Fertigstellung übergeben, muss die Unterlage an die übernehmende Person weitergegeben werden.
Gerade im gewerblichen Bestand ist das wichtig. Ein sauber geführtes Übergabepaket spart später bei Wartung, Mieterausbauten oder Umbauten erstaunlich viel Zeit, weil sicherheitsrelevante Informationen nicht jedes Mal neu zusammengesucht werden müssen.
Klären Sie, wer Koordinator sein darf und wer Pflichten übernehmen kann
Nicht jede Person darf einfach als Baustellenkoordinator bestellt werden. Die Qualifikation ist gesetzlich vorgegeben und sollte nicht nur formal, sondern auch projektbezogen ernst genommen werden.
Prüfen Sie Qualifikation und Berufserfahrung
Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügt. Die Arbeitsinspektion nennt beispielhaft Baumeister, Personen mit sonstiger baugewerblicher Ausbildung sowie Absolvent:innen von Universität, Fachhochschule, HTL oder vergleichbaren Ausbildungen im Hoch- oder Tiefbau.
Auch juristische Personen können bestellt werden. Dann müssen aber natürliche Personen benannt werden, die die Koordinationsaufgaben wahrnehmen und selbst diese Voraussetzungen erfüllen.
Prüfen Sie Selbstübernahme und Übertragung richtig
Der Bauherr darf die Aufgaben von Planungs- und Baustellenkoordinator selbst wahrnehmen, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Das ist rechtlich möglich, in der Praxis aber nur sinnvoll, wenn die Qualifikation und die tatsächliche Zeit für diese Rolle vorhanden sind.
Zusätzlich können Bauherr:innen ihre Pflichten unter bestimmten Voraussetzungen an eine Projektleiterin oder einen Projektleiter übertragen, allerdings nur mit deren Zustimmung. Die Arbeitsinspektion betont, dass die bloße Beauftragung einer Projektleitung noch keinen Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung bewirkt. Die zusätzliche Pflichtenübertragung muss gesondert erfolgen.
Spielen Sie typische Innenausbau-Szenarien mit Ja/Nein durch
Gerade mit Beispielen wird schnell klar, wo das BauKG in der Praxis anspringt und wo nicht. Für Büro- und Innenausbauprojekte ist das oft hilfreicher als jede abstrakte Definition.
Szenario 1: Kleiner Umbau mit nur einer Firma
Ein kleines Projekt mit nur einem Malerbetrieb und keinen weiteren Arbeitgebern auf der Baustelle kann außerhalb der Koordinatorenpflicht liegen. Wenn die Baustelle außerdem nicht vorankündigungspflichtig ist und keine besonderen Gefahren vorliegen, ist auch ein SiGe-Plan oft nicht erforderlich.
Sobald aber zusätzlich ein Elektriker oder ein Bodenleger mit Arbeitnehmer:innen ins Spiel kommt, kippt die Bewertung häufig in Richtung Koordinationspflicht. Genau deshalb lohnt sich die Prüfung schon bei scheinbar kleinen Umbauten.
Szenario 2: Büroausbau mit mehreren Gewerken
Elektriker, Trockenbau, Boden, Maler, IT, Möblierung und Lüftung arbeiten auf engem Raum und teils in schneller Abfolge. In solchen Projekten ist die Koordinatorenpflicht in der Regel klar zu bejahen, weil Arbeitnehmer:innen mehrerer Arbeitgeber beteiligt sind. Vorankündigung und SiGe-Plan hängen dann zusätzlich von Umfang, Personentagen und Gefahrenlage ab.
Szenario 3: Komplexerer Ausbau mit Termin- und Technikdruck
Bei einem dichter getakteten Innenausbau mit mehreren Technikgewerken, Nachtarbeiten, Umbau unter Betrieb oder kritischen Bestandsrisiken wird BauKG meist nicht nur formell relevant, sondern organisatorisch zentral. Dann reichen Koordinatorenbestellung und Vorankündigung allein nicht. Es braucht meist auch saubere Projektsteuerung, klare Baustellenlogik und eine Dokumentation, die Veränderungen laufend nachzieht.
Wenn Sie einen Umbau, Innenausbau oder Büroausbau planen und das BauKG rasch sauber einordnen möchten, lohnt sich ein früher Blick auf Koordination, Vorankündigung und SiGe-Plan. Tulzer & Osterauer unterstützen dabei, Baustellenorganisation und Projektstruktur so aufzusetzen, dass Pflichten und Ablauf zusammenpassen.
FAQ
Einen Baustellenkoordinator brauchen Sie grundsätzlich dann, wenn auf der Baustelle Arbeitnehmer:innen mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend tätig sind. Dieselbe Logik gilt auch für den Planungskoordinator in der Vorbereitungsphase. Die Arbeitsinspektion beschreibt diese Bestellung als Kernstück des BauKG.
Ja, grundsätzlich kann auch das aufeinanderfolgende Tätigwerden mehrerer Arbeitgeber die Koordinatorenpflicht auslösen. Entscheidend ist nicht nur Parallelität, sondern ob auf derselben Baustelle Arbeitnehmer:innen verschiedener Arbeitgeber in einem zusammenhängenden Bauablauf tätig werden. Die Arbeitsinspektion zeigt aber auch, dass sehr weit auseinanderliegende Einzelarbeiten ausnahmsweise außerhalb des BauKG liegen können.
Eine Vorankündigung ist erforderlich, wenn die Baustelle voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauert und mehr als 20 Arbeitnehmer:innen gleichzeitig beschäftigt werden oder wenn der Umfang 500 Personentage übersteigt. Sie muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten erfolgen, über die BUAK-Baustellendatenbank eingereicht werden und aktuell auf der Baustelle aushängen.
Ein SiGe-Plan ist Pflicht bei vorankündigungspflichtigen Baustellen und bei Baustellen mit besonderen Gefahren. Auf einer nicht vorankündigungspflichtigen Kleinbaustelle mit nur einem Arbeitgeber kann dessen Evaluierung den SiGe-Plan ersetzen. Diese Ausnahme ist aber eng und sollte nicht pauschal auf jedes Kleinprojekt übertragen werden.
Die Arbeitsinspektion nennt beispielhaft erhöhte Absturz-, Verschüttungs- oder Versinkensgefahr, Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen, mit ionisierenden Strahlen, in der Nähe von Hochspannungsleitungen, mit Ertrinkungsgefahr, unterirdische Erdarbeiten, Tunnelbau, Taucharbeiten, Druckkammern, Sprengstoff sowie schwere Fertigbauelemente. Nicht jede dieser Gefahren ist für jeden Innenausbau relevant. Einzelne Punkte können aber auch bei Umbauten im Bestand vorkommen.
Die Unterlage für spätere Arbeiten ist eine Sammlung der wichtigsten sicherheitsrelevanten Informationen für spätere Wartung, Instandhaltung, Umbauten oder sonstige Arbeiten am Bauwerk. Typische Inhalte sind etwa Zugänge, Anschlagpunkte, Hinweise auf gefährliche Baustoffe oder andere Einrichtungen, die für spätere sichere Arbeiten wichtig sind. Sie ist für die Lebensdauer des Bauwerks geeignet aufzubewahren und bei Übergabe mitzugeben.
Als Koordinator darf nur eine Person bestellt werden, die über eine einschlägige Ausbildung und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung verfügt. Genannt werden etwa Baumeister, Personen mit baugewerblicher Ausbildung sowie Absolvent:innen von Universität, Fachhochschule oder HTL im Hoch- oder Tiefbau. Auch juristische Personen können bestellt werden, müssen dann aber geeignete natürliche Personen benennen.
Ja, das ist möglich, wenn der Bauherr selbst die gesetzlich geforderte Qualifikation erfüllt. In der Praxis ist das aber nur sinnvoll, wenn neben Ausbildung und Erfahrung auch ausreichend Zeit und reale Baustellenroutine vorhanden sind. Sonst bleibt die Selbstübernahme oft nur formal und wird der Komplexität des Projekts nicht gerecht.
Ja, Bauherr:innen können bestimmte Pflichten nach BauKG an eine Projektleiterin oder einen Projektleiter übertragen, allerdings nur mit deren Zustimmung. Die Arbeitsinspektion betont, dass die bloße Projektleitungsbeauftragung dafür nicht genügt. Ohne zusätzliche Pflichtenübertragung bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung beim Bauherrn.
Das BauKG enthält Strafbestimmungen. Laut kommentiertem BauKG sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen von 145 bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall von 290 bis 14.530 Euro bedroht. Das betrifft je nach Rolle Bauherr:innen, Projektleiter:innen und Koordinator:innen.