Richtlinien im Büroausbau: Arbeitsstättenverordnung im Überblick

Ein Büro muss nicht nur gut aussehen, sondern auch baurechtlich und arbeitsstättenrechtlich passen. Dieser Artikel zeigt, welche Vorgaben in Österreich bei Büroausbau und Möblierung wirklich zählen. Von Arbeitsstättenverordnung über Brandschutz bis Barrierefreiheit.

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Büro Tulzer & Osterauer: Moderner Arbeitsplatz mit Schreibtischen und blauen Fenstern.

Wer ein Büro umbaut oder neu ausbaut, hat meistens viele Meinungen im Raum aber selten ein klares Bild, was gesetzlich wirklich zählt. Die einen reden über „moderne Büros“, die anderen über Brandschutzauflagen, wieder andere über Ergonomie oder Raumklima. Spätestens wenn die Arbeitsinspektion, die Behörde oder der Brandschutzplan auf den Tisch kommen, wird klar: Es reicht nicht, dass das Büro „schön“ ist. Es muss baurechtlich und arbeitsstättenrechtlich passen.

Dieser Artikel ordnet genau das ein: Was regelt die Arbeitsstättenverordnung (AStV) und verwandte Vorschriften im Büro? Wo spielt Baurecht/OIB eine Rolle, etwa bei Fluchtwegen oder Barrierefreiheit? Und welche Punkte sind Must-have (gesetzlich verpflichtend), welche Should-have für einen funktionierenden Alltag und was ist „Nice-to-have“ bzw. „Bonus“ für mehr Qualität und Arbeitgeberattraktivität?

Der Text ersetzt keine Rechtsberatung, hilft aber dabei, Büroausbau und Möblierung so zu planen, dass wesentliche Vorgaben in Österreich von Anfang an mitgedacht werden statt erst bei der Abnahme oder im laufenden Betrieb.

Warum der Büroausbau an Richtlinien scheitert: Arbeitsstättenrecht vs. Baurecht

Im Büroausbau treffen zwei Welten aufeinander: Arbeitsstättenrecht (Arbeitsschutz) und Baurecht/OIB (Gebäude- und Nutzungsrecht). Beides muss erfüllt sein – das eine ersetzt das andere nicht.

Ein Merksatz: Arbeitsstättenrecht vs. Baurecht 

  • Arbeitsstättenrecht (ASchG, AStV, BS-V, Leitfäden der Arbeitsinspektion) fragt:
    „Ist es für Menschen bei der Arbeit sicher und gesundheitlich zumutbar?“
  • Baurecht/OIB/Bauordnung/Brandschutz/Barrierefreiheit fragen:
    „Ist das Gebäude bzw. der Ausbau als Nutzung bewilligungsfähig und sicher?“

Baurechtlich bewilligt bedeutet daher nicht automatisch, dass alle Anforderungen an Arbeitsplätze erfüllt sind. Umgekehrt kann ein arbeitsstättenrechtlich korrekt geplanter Arbeitsplatz in einem baurechtlich nicht genehmigten Ausbau trotzdem Ärger machen.

Typische Missverständnisse in Projekten

  • „Wenn der Einreichplan bewilligt ist, passt das Arbeitsrecht automatisch.“
    Stimmt so nicht. Die Bau- bzw. Gewerbebehörde prüft keine Details wie Bildschirmergonomie oder Evaluierung psychischer Belastungen.
  • „Ergonomie, Klima und Licht sind Komfort, kein Pflichtprogramm.“
    Auch falsch. Die AStV und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) enthalten klare Mindestanforderungen zu Arbeitsräumen, Raumklima, Beleuchtung, Bildschirmarbeit und Evaluierung von Gefahren – inkl. psychischer Belastungen.
  • „Fluchtwege planen wir später mit der Möblierung.“
    Fluchtwegführung, -anzahl und -breiten sind sowohl arbeitsstättenrechtlich als auch brandschutztechnisch verankert und müssen in der Grundriss- und Möblierungsplanung früh mitgedacht werden.

Wo steht was? AStV/BS-V vs. OIB/Bauordnung/Brandschutz/Barrierefreiheit

Für Büroausbau hilft ein Orientierungsbild: Unterschiedliche Themen „wohnen“ in unterschiedlichen Rechtsquellen und technischen Regelwerken.

Arbeitsstättenverordnung & Co. (Arbeitsstättenrecht)

Im Kern relevant für Büros sind:

  • Arbeitsstättenverordnung (AStV)
    regelt u. a. Abmessungen von Arbeitsräumen (Fläche, Höhe, Luftraum), Raumklima, Beleuchtung, Fluchtwege, Sanitär- und Sozialräume.
  • Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) + BS-Leitfäden
    konkretisieren ergonomische Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze: Geräte, Arbeitsstuhl, Arbeitstisch, Beleuchtung, Pausen, Augenuntersuchungen etc.
  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
    schreibt die Arbeitsplatzevaluierung vor – inklusive physischer und psychischer Belastungen.
  • Leitfäden der Arbeitsinspektion
    übersetzen Gesetzestexte in Praxis z. B. Tabellen zu Raumgrößen, Raumklima oder Fluchtwegen.

Baurecht, OIB-Richtlinien, Brandschutz, Barrierefreiheit

  • OIB-Richtlinien + Landesbauordnungen
    z. B. OIB-RL 2 (Brandschutz) oder OIB-RL 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) bilden oft die baurechtliche Grundlage für Fluchtwege, Türbreiten, Stiegen, Brandabschnitte und barrierefreie Zugänglichkeit. Die konkrete Geltung hängt vom jeweiligen Bundesland und der dortigen Bauordnung ab.
  • Brandschutzkonzept / Brandschutzplan
    definiert Fluchtwegführung, Brandabschnitte, Brand- und Rauchschutztüren etc. und ist für den Büroausbau der Rahmen, in dem Möblierung, Zonierung und Nutzung zu planen sind.
  • Barrierefreiheit
    wird großteils baurechtlich/technisch über OIB-RL 4 und Landesrecht geregelt, kann aber über das Behindertengleichstellungsgesetz bzw. Gleichbehandlungsrecht zusätzlich relevant werden (Diskriminierungsfragen).

Must-have: Gesetzlich verpflichtende Grundlagen im Büro

Must-have bedeutet: Hier sprechen wir von klaren gesetzlichen Pflichten. Wer hier daneben liegt, riskiert Beanstandungen durch die Arbeitsinspektion, Schwierigkeiten bei Bewilligungen oder im Ernstfall Haftungsthemen.

Arbeitsplatzevaluierung

Die Arbeitsplatzevaluierung ist der zentrale Rahmen des Arbeitnehmer:innenschutzes. Arbeitgeber:innen müssen Gefahren ermitteln, beurteilen und Maßnahmen setzen – inklusive psychischer Belastungen.

Im Büroausbau bedeutet das:

  • Anforderungen an Flächen, Klima, Akustik, Beleuchtung und Einrichtung werden vorausschauend betrachtet.
  • Änderungen (z. B. höhere Belegung, neue Raumaufteilung, andere Arbeitsformen) lösen eine Überarbeitung der Evaluierung aus.
  • Die Evaluierung wird dokumentiert und ist Grundlage für weitere Maßnahmen (z. B. akustische Verbesserungen, Blendungsreduzierung, Pausenorganisation bei Bildschirmarbeit).

Abmessungen des Arbeitsraums (Fläche & Höhe)

Die Arbeitsinspektion fasst die Anforderungen an Arbeitsräume z. B. Büros – in einer Tabelle zusammen:

  • Mindestbodenfläche:
    – 8,0 m² für eine Person
    – + 5,0 m² für jede weitere Person im Raum
  • Freie Bodenfläche:
    – mind. 2,0 m² zusammenhängende, frei begehbare Fläche pro Person im Bereich des Arbeitsplatzes (also nicht nur irgendwelche Flächen in Raumecken).
  • Raumhöhe (lichte Höhe) bei geringer körperlicher Belastung (typisch Büro):
    – bis 100 m²: mindestens 2,5 m
    – 100–500 m²: mindestens 2,8 m
    – darüber hinaus: 3,0 m

Das sind Mindestanforderungen. In bestehenden Gebäuden können abweichende Regelungen bzw. Ausnahmen gelten (z. B. bei Bestandsnutzungen, Containern, temporären Lösungen) – diese müssen aber explizit zulässig sein.

Luftraum, Lüftung & Raumklima

Für Büros gilt laut Arbeitsinspektion ein Richtwert von mindestens 12 m³ freiem Luftraum pro Person bei geringer körperlicher Belastung.

Wesentliche Punkte:

  • ausreichende Lüftung (natürlich oder mechanisch)
  • Vermeidung von Geruchsbelastungen und Zugluft
  • Wartung und Funktionsfähigkeit von Lüftungs-/Klima-Anlagen
  • ausreichend Frischluftanteil je Person

Raumtemperatur im Büro

Für Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung, also typischer Büroarbeit nennt die Arbeitsinspektion einen Zielbereich zwischen etwa 19 und 25 °C. In der warmen Jahreszeit sollen 25 °C möglichst nicht überschritten werden; bei hohen Außentemperaturen sind organisatorische/technische Maßnahmen (z. B. Sonnenschutz, Lüftungsstrategie) zu setzen.

Wichtig: Die konkreten Maßnahmen hängen stark vom Gebäude, der Gebäudetechnik und der Lage ab. Entscheidend ist, dass die Raumtemperatur über den Arbeitstag hinweg gesundheitlich zumutbar bleibt.

Beleuchtung & Sicherheitsbeleuchtung

Die AStV verlangt eine ausreichende natürliche und künstliche Beleuchtung, ergänzt durch Sichtverbindung nach außen (sofern bau- und nutzungsbedingte Ausnahmen nicht greifen). Beleuchtungsstärke und Lichtqualität orientieren sich in der Praxis an einschlägigen Normen (z. B. EN 12464-1 als Stand der Technik).

Zusätzlich sind u. a. zu beachten:

  • Vermeidung von Blendungen und Reflexionen, insbesondere an Bildschirmarbeitsplätzen
  • Sicherheitsbeleuchtung, wo Fluchtwege bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung nicht sicher begangen werden können

Fluchtwege & Notausgänge

Fluchtwege und Notausgänge sind sowohl arbeitsstättenrechtlich als auch baurechtlich/brandschutztechnisch geregelt. Die Arbeitsinspektion fasst die Anforderungen praxisnah zusammen:

Kernpunkte:

  • Fluchtwege müssen eindeutig erkennbar, ausreichend breit und jederzeit frei begehbar sein.
  • Türen in Fluchtrichtung müssen ohne Schlüssel geöffnet werden können, in bestimmten Fällen als Paniktüren.
  • Aufzüge gelten nicht als Fluchtwege.
  • Breitenbemessung orientiert sich an der maximalen Personenzahl und den jeweiligen Vorgaben (AStV, Brandschutzkonzept, OIB-Richtlinien).

Exakte Fluchtweglängen und -breiten können im Detail von Nutzungsart, Personenzahl und Bundesland abhängen – diese müssen in jedem Projekt mit Brandschutzplaner:in bzw. Behörde abgestimmt werden.

Bildschirmarbeitsplatz (Ergonomie)

Die Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) und die zugehörigen Leitfäden verlangen ergonomisch gestaltete Bildschirmarbeitsplätze. Dazu gehören insbesondere:

  • dem Stand der Technik entsprechende Geräte (Monitore, Tastaturen, Eingabegeräte)
  • ausreichend große, reflexionsarme Arbeitsflächen
  • ergonomische Arbeitsstühle (stabile Fußkreuzbasis, verstellbare Sitzhöhe, Rückenlehne mit Neigung und Stützfunktion im Lendenbereich; Details in § 5 BS-V und Leitfäden)
  • geeignete Beleuchtung und Anordnung, um Blendungen und Spiegelungen zu vermeiden
  • Organisation von Pausen oder Tätigkeitswechseln, sobald ein relevanter Anteil der Arbeitszeit Bildschirmarbeit ist
  • Angebot von Augenuntersuchungen und (falls erforderlich) Bildschirmarbeitsbrillen

Sanitär- und Sozialbereiche

Die AStV und ergänzende Leitlinien regeln Mindestanforderungen an:

  • Anzahl und Ausstattung von WCs und Waschgelegenheiten in Relation zur Beschäftigtenzahl
  • Umkleidemöglichkeiten (wo erforderlich)
  • Pausenräume oder Pausenbereiche, abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit

Im Bürobereich sind Sanitär- und Pausenflächen oft baurechtlich bereits vorhanden, müssen aber hinsichtlich Erreichbarkeit, Ausstattung und Belegung zur geplanten Nutzung passen.

Should-have: Was fast unumgänglich ist, damit das Büro im Alltag funktioniert

Should-have-Themen stehen nicht immer wörtlich im Gesetzestext, sind aber in der Praxis entscheidend, damit die Must-haves nicht ständig „auf Kante“ laufen.

Akustik-Grundkonzept

Rechtlich gibt es eher allgemeine Anforderungen (z. B. Lärmgrenzwerte), aber keine detaillierten dB-Vorgaben für jedes Büro. Dennoch ist Akustik meist einer der Top-Beschwerdepunkte im Office-Alltag.

Sinnvoll sind u. a.:

  • klare Zonierung (ruhige Fokusbereiche, lebendigere Kollaborations- und Kommunikationszonen)
  • ausreichende Schallabsorption über Decken, Wände und Möbel
  • Regelungen zu Telefonie/Online-Meetings (z. B. Telefonboxen, Rückzugsräume)

Blendungs- und Reflexionsmanagement

Formell ist „ausreichende Beleuchtung“ Pflicht – in der Praxis reicht „hell genug“ aber nicht. Kritisch sind:

  • direkte Sonne auf Bildschirmarbeitsplätzen
  • Spiegelungen in Glasflächen oder Hochglanzoberflächen
  • zu hoher Kontrast zwischen Fenster und Bildschirm

Hier helfen abgestimmte Sonnenschutzlösungen, richtige Positionierung der Arbeitsplätze und eine intelligentes Zusammenspiel von Tages- und Kunstlicht.

Fluchtwege möblierungsfest machen

Fluchtwege nur im Plan frei zu halten, reicht nicht. Typisch sind:

  • nachträglich „hineingewachsene“ Drucker, Regale, Pflanzen
  • temporäre Lagerflächen im Gang
  • zu knappe Fluchtwegbreiten, die schon durch einen Rollcontainer unterschritten werden

Hilfreich ist eine möblierungsfeste Planung mit „No-Go-Zonen“ für Stellflächen, dokumentiert und im Betrieb kommuniziert (Hausordnung, Nutzungsleitfaden).

Dokumentations- & Freigabeprozesse

Gerade bei Büros mit vielen Anpassungen (IT, Raumtrennungen, Möblierung) braucht es:

  • einen schlanken Prozess: Änderungsidee → technische/arbeitsrechtliche Prüfung → Freigabe → Doku
  • klare Verantwortlichkeiten (z. B. Workplace-Verantwortliche, Facility, HSE)
  • eine saubere Ablage von Plänen, Prüfungen und Bestätigungen

So wird vermieden, dass während des Lebenszyklus „ungeprüfte“ Anpassungen schleichend Richtlinien verletzen.

Barrierefreiheit dort, wo sie faktisch erwartet wird

Nicht jedes Büro muss rechtlich jeden Detailstandard der Barrierefreiheit erfüllen – je nach Gebäudeklasse und Landesrecht. Gleichzeitig erwarten Mitarbeitende, Kund:innen und Besucher:innen zunehmend, dass zentrale Bereiche niedrigschwellig zugänglich sind (Eingang, Meetingräume, Sanitäranlagen).

OIB-RL 4 und die Leitlinien zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten sind hier die technischen Bezugspunkte – die konkrete Pflichtlage hängt allerdings von Nutzung, Baujahr und Bundesland ab.

Nice-to-have & Bonus: Wie man Büroqualität spürbar erhöht

Nice-to-have und Bonus-Themen sind keine Pflicht, tragen aber stark auf Produktivität, Zufriedenheit und Arbeitgeberattraktivität bei.

Nice-to-have

  • Schlüssiges Zonenmodell für hybride Arbeit
    mit klar definierten Fokus-, Kollaborations- und Social-Bereichen.
  • Ergonomie-Upgrades
    z. B. ein Anteil an höhenverstellbaren Tischen, ergonomische Peripherie (Maus/Tastatur), individuell einstellbare Beleuchtung in bestimmten Bereichen.
  • Feinsteuerung Raumklima
    etwa Temperaturzonen oder kleinere Regelbereiche, die unterschiedlichen Komfortbedürfnissen besser entsprechen.
  • Qualitative Sozialpunkte
    ansprechende Teeküchen, Pausenbereiche und informelle Treffpunkte, die aktiv genutzt werden – nicht nur „Restflächen“.

Bonus

  • Workplace-Daten
    (z. B. Auslastung von Arbeitsplätzen und Besprechungsräumen), um künftige Flächen- und Ausbaumaßnahmen datenbasiert zu steuern.
  • ReUse- und Materiallogik
    modulare Trennwände, wiederverwendbare Möbel, reversible Befestigung – hilfreich für Umbauten und ESG-Reporting.
  • Labels und Standards
    (z. B. freiwillige Nachhaltigkeits- oder Wohlfühllabels), sofern sie wirklich zum Objekt und zur Unternehmensstrategie passen.

Typische Fehler aus der Praxis und wie man sie vermeidet

Viele Probleme entstehen nicht, weil jemand bewusst Regeln ignoriert, sondern weil Schnittstellen nicht sauber zusammengeführt werden: Baurecht, Arbeitsstättenrecht, Möblierung, Technik, Brandschutz.

Fehler 1: Baurecht erfüllt, Arbeitsstättenrecht „vergessen“

Beispiel: Ein Umbau ist baurechtlich bewilligt, aber die spätere Möblierung führt zu zu hoher Belegung – Flächen, Luftraum und Fluchtwege passen nicht mehr zur tatsächlichen Nutzung.

Gegenmaßnahme:
Arbeitsstättenrechtliche Mindestanforderungen (Fläche, Höhe, Luftraum, Fluchtwege, Raumklima, Ergonomie) von Beginn an in die Grundriss- und Möblierungsplanung integrieren und im Zuge der Arbeitsplatzevaluierung dokumentieren.

Fehler 2: Akustik, Licht und Fluchtwege erst nach der Möblierung bedacht

Nach Einzug stellt sich heraus: Lärmpegel, Blendungen und „zugestellte“ Fluchtwege machen den Alltag schwierig – Nachrüstungen werden teurer als eine frühzeitige Planung.

Gegenmaßnahme:
Akustik- und Lichtkonzept sowie Fluchtwegführung früh mitplanen. Möblierung, Decken- und Wandoberflächen, Leuchten und Sonnenschutz als Gesamtsystem denken – nicht als Summe einzelner Anschaffungen.

Fehler 3: Keine saubere Doku- und Freigabekette bei Änderungen

Über Jahre werden Türen versetzt, zusätzliche Arbeitsplätze untergebracht, Möbel umgestellt, Technik ergänzt – ohne systematische Prüfung. Irgendwann ist unklar, ob Fluchtwege, Raumklima oder Beleuchtung noch den ursprünglichen Annahmen entsprechen.

Gegenmaßnahme:

  • Änderungsvorschläge nur über definierte Kanäle
  • verbindlicher Check durch zuständige Stellen (z. B. Sicherheit, Facility, Workplace, externes Planungsbüro)
  • Nachführung der Bestandsunterlagen (Pläne, Evaluierungsunterlagen, Brandschutzdokumente)

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FAQ

Starten Sie mit echten Aktivitäten (Calls, tiefe Arbeit, Projektarbeit, kurze Abstimmungen, Social). Leiten Sie daraus Zonen ab, statt umgekehrt. Kombinieren Sie Funktionen, die ähnliche Anforderungen an Akustik und Licht haben, und planen Sie möglichst multifunktionale Flächen, die mehrere Nutzungsszenarien abdecken.

Für Büros mit geringer körperlicher Belastung nennt die Arbeitsinspektion u. a.: mindestens 8 m² Bodenfläche für eine Person plus 5 m² je weitere Person, mindestens 2 m² freie Bodenfläche pro Person im Bereich des Arbeitsplatzes, eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,5–2,8 m (je nach Raumgröße) und einen freien Luftraum von mindestens 12 m³ pro Person. Für die Raumtemperatur wird ein Bereich von etwa 19–25 °C als Zielgröße genannt. Die Beleuchtung muss ausreichend und blendfrei sein, ergänzt durch möglichst natürliche Belichtung und Sichtverbindung nach außen.

Bildschirmarbeitsplätze müssen ergonomisch gestaltet sein: geeignete Monitore, Tastaturen und Eingabegeräte, ausreichend große Arbeitsflächen, ergonomische Arbeitsstühle (stabil, höhen- und rückenverstellbar), blendfreie Beleuchtung und passende Anordnung von Bildschirm und Licht. Zudem sind bei relevantem Anteil an Bildschirmarbeit Pausen oder Tätigkeitswechsel zu organisieren und Augenuntersuchungen sowie gegebenenfalls Bildschirmarbeitsbrillen anzubieten.

Fluchtwege müssen jederzeit freigehalten, deutlich erkennbar und ausreichend breit sein. Türen in Fluchtrichtung müssen ohne Hilfsmittel geöffnet werden können, Aufzüge gelten nicht als Fluchtweg. Je nach Personenzahl und Nutzung sind bestimmte Mindestbreiten und eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus AStV, OIB-Richtlinien (insb. Brandschutz) und dem objektspezifischen Brandschutzkonzept.

Must-have sind gesetzliche Mindestanforderungen, etwa Arbeitsplatzevaluierung, Raumabmessungen, Luftraum, Raumklima, Fluchtwege, Mindestbeleuchtung, Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze sowie Sanitär- und Sozialräume. Should-have sind Themen, die nicht immer explizit normiert sind, aber für einen funktionierenden Alltag nötig sind – z. B. Akustik-Grundkonzept, sinnvolle Zonierung, möblierungsfeste Fluchtwege, gelebte Dokumentations- und Freigabeprozesse und praxisnahe Barrierefreiheit über das Minimum hinaus.

Praktisch bewährt hat sich, Arbeitsstättenrecht bereits in der frühen Planungsphase mit an Bord zu holen: Arbeitsplatzevaluierung mitdenken, Grundriss- und Möblierungsplanung an Flächen-, Luftraum-, Fluchtweg- und Ergonomieanforderungen ausrichten, Schnittstellen zu Brandschutz, OIB und Technik klären und Änderungen während der Projektlaufzeit dokumentieren und erneut bewerten. In komplexeren Projekten empfiehlt sich die Zusammenarbeit mit Planungsbüros, die Arbeitsstättenrecht, Baurecht und Innenarchitektur zusammen denken.